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Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeines

1.1. Die Geschäftsbeziehungen zwischen der Fa. Schattenmacher, im folgenden Auftragnehmer, AN genannt, und unserem Kunden, im folgenden Auftraggeber = AG genannt werden durch den Auftrag und die Verkaufs-, Liefer- und Montagebedingungen festgelegt.
1.2. Mit der Erteilung des Auftrages anerkennt der Besteller die allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Montagebedingungen.
1.3. Die vom AG unterfertigte Preisvereinbarung gilt ausdrücklich als vom AG anerkannt und gilt gleichzeitig als fixe Beauftragung.
1.4. Unsere Angebote sind freibleibend. Im Angebot beigefügte Unterlagen, Zeichnungen, etc. sind für die tatsächliche Ausführung eines später zustande gekommenen Auftrages nicht verbindlich. Solche Unterlagen bleiben Eigentum und urheberrechtlich beim Ersteller der Unterlagen. Sie dürfen nicht ohne Zustimmung des Verfassers an Dritte weitergegeben oder Dritten zugänglich gemacht werden. Solche Unterlagen sind auf Verlangen an den Lieferanten zurückzugeben.
1.5. Unsere Mitarbeiter sind nicht berechtigt, mündliche Nebenabreden zu treffen. Schriftliche Anbote sind nur dann verbindlich, wenn dies ausdrücklich und schriftlich vereinbart wurde. Kostenvoranschläge oder Offerte verpflichten den Lieferanten nicht zur Annahme eines Auftrages oder zur Durchführung der im Offert angeführten Leistungen.
1.6. Produktänderungen in Folge technischer Verbesserungen werden vom AG akzeptiert und berechtigen nicht zu Ansprüchen jedweder der Art. Das Nichterlangen behördlicher Bewilligungen berechtigt den Besteller nicht zur kostenfreien Stornierung des vorliegenden Vertrages.
1.7. Erforderliche Bewilligungen oder Meldungen: an oder von Behörden sowie die Einholung von Genehmigungen, welche am Auftragsblatt nicht eindeutig angegeben sind und daher in unserem Leistungsumfang nicht inkludiert sind, sind vom AG zu erbringen.

2. Lieferung

Die am Auftrag oder Offert angegebene Lieferzeit gilt nur für einen technisch abgeklärten Auftrag und unter der Voraussetzung, dass der AG alle erforderlichen Informationen und Unterlagen termingerecht zur Verfügung stellt.

2.1. Ist der AG bei einem schriftlich oder telefonisch bekanntgegebenen Liefertermin nicht anwesend, so hat er die Kosten für den vergeblichen Lieferversuch zu übernehmen. Weiters gilt in diesem Fall, dass der AN seinen Auftrag ordnungsgemäß durchgeführt hat und die Ware als vom AG übernommen bzw. angenommen gilt. Mit dieser Übernahme gehen alle Risiken und Kosten danach zu Lasten des AG. Dies gilt ausdrücklich auch für Teillieferungen.
2.2. Sollte der AG während der Abwicklung des Auftrages seine Adresse ändern, so ist dies unverzüglich und schriftlich dem AN mitzuteilen. Liegt eine solche Verständigung nicht vor, so gilt für die Rechnungslegung die am Auftrag befindliche Rechnungsadresse und für die Zustellung die am Auftrag befindliche Lieferadresse.

3. Zahlung

3.1. Ist auf der Bestellung keine andere Zahlungsvereinbarung getroffen, so gilt, dass die Rechnungssumme sofort netto Kassa per Fakturendatum fällig ist.
3.2. Teilrechnungslegung gilt als vereinbart. Der Besteller ist somit verpflichtet, Teillieferungen anzunehmen und diese gemäß der geltenden Zahlungsvereinbarung zu bezahlen.
3.3. Bei Zahlungsverzug ist der AN berechtigt Verzugszinsen in der Höhe von 14% per Anno zu berechnen.
3.4. Tritt der AG ungerechtfertigt vom Vertrag zurück, so hat der AN des Wahlrecht vom Kunden Erfüllung oder die Bezahlung der 30%igen Stornogebühr von der Bruttoauftragssumme zu verlangen.
3.6. Unsere AD-Mitarbeiter sind nicht berechtigt Inkasso (Anzahlungen) zu kassieren.

4. Eigentumsvorbehalt

Für die vom AN gelieferten Ware behält sich dieser das Eigentumsrecht so lange vor, bis die gesamten Ansprüche aus der vorliegenden Bestellung vollständig befriedigt sind.
4.1. Der AG ist dazu verpflichtet, bis zur vollständigen Bezahlung die vom AN gelieferten Waren in ordnungsgemäßem Zustand zu halten.
4.2. Verkauft der AG unter Eigentumsvorbehalt stehende Waren weiter, so gilt seine Kaufpreisforderung gegenüber seinen Kunden als an den AN abgetreten.

5. Gewährleistung

5.1. Der AN hat das Recht, behebbare Mängel zu beheben. Eine eventuelle Preisminderung wird einvernehmlich ausgeschlossen.

5.2. Verschleiß aus dem Gebrauch oder natürliche Veränderungen, wie zum Beispiel ausbleichen von Farboberflächen, fahrlässige Beschädigung oder unsachgemäße Behandlung oder die Verwendung von nicht geeigneten Produkten bei Weiterbehandlung vom AG befreit den AN von jeglicher Haftung.
5.3. Natürliche Eigenschaften des vom AN verwendeten Rohmaterials berechtigen nicht zu Mängelrügen, insbesondere dann, wenn sie in den gültigen Normen als zulässiges Erscheinungsbild oder als zulässige Eigenschaften angeführt sind.

6. Montagebedingungen

Für die Ausführung der Montage sind ausschließlich die nachstehenden Montagebedingungen maßgehend. Montagearbeiten werden nur geleistet, wenn diese auf dem Auftrag angegeben sind.

6.1. Baustrom wird dem AN kostenlos zur Verfügung gestellt.
6.2. Die Zufahrt zum Einbauort ist befestigt und frei.
6.3. Wasser ist auf der Baustelle kostenlos beizustellen.
6.4. Etwaige Gerüste sind bauseitig beizustellen.
6.5. Die Baustelle ist zum vereinbarten Termin für uns zugänglich.
6.6. Etwaige im Auftrag vereinbarte Leistungen durch den AG sind vor unserem Eintreffen auf der Baustelle zu erledigen.
6.7. Stemmarbeiten sind grundsätzlich bauseits durchzuführen.
6.8. Eventuelle Elektoarbeiten sind bauseits durchzuführen.

7. Sonstige Vereinbarungen

7.1. Für das gegenständliche Vertragsverhältnis gilt das österreichische Recht.
7.2. Als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten gilt das Gericht Eisenstadt als vereinbart, ausgenommen bei Verbrauchergeschäften.